Mandantenbrief 01 2021

5 01-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN „ „ Ein elektronisches Fahrtenbuch wird mithilfe von Excel geführt (keine Unveränderbarkeit der Angaben gewährleistet). Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, kann dieses der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist der Anteil für die private Nutzung nach der pauschalierenden Ein-Prozent-Regel zu bemessen. Vorausset- zung ist allerdings, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer gerin- geren betrieblichen Nutzung ist der Privatanteil im Schätzungsverfahren zu ermitteln (z. B. an- hand formloser Aufzeichnungen über einen re- präsentativen und zusammenhängenden Zeit- raum von drei Monaten). UMSATZSTEUERZAHLER Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze | Zur Stärkung der Binnennachfrage wurden die Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 für ein halbes Jahr von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gilt somit wieder die bisherige Höhe. Das Bundesfinanzministerium hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einfüh- rungsschreibens vom 30.6.2020 zu weiteren Fragen zu positionieren. | Beachten Sie | Eine Vereinfachung gilt für Vor- aus- und Anzahlungsrechnungen in 2020: Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird. Quelle | BMF-Schreiben vom 4.11.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :016, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 218832 UMSATZSTEUERZAHLER Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen | Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.1.2019 zwischen Ein- zweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun endlich veröffentlicht wurde. | Vorbemerkungen Eine EU-Richtlinie verpflichtete die Mitglied- staaten zur Umsetzung einer harmonisierten Gutscheinbesteuerung ab dem 1.1.2019. Die bis dahin in Deutschland vollzogene Abgrenzung zwischen den nur einen Geldbetrag benennen- den Wertgutscheinen und den einen Liefe- rungs-/Leistungsanspruch verbriefenden Wa- ren-/Sachgutscheinen wurde zugunsten der unionsrechtlichen Definition aufgegeben. § 3 Abs. 13 bis 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) un- terscheidet nun zwischen Einzweck- und Mehr- zweck-Gutscheinen . Negativabgrenzung Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preis- nachlass oder einer Preiserstattung berechti- gen, aber nicht das Recht verleihen, solche Ge- genstände oder Dienstleistungen zu erhalten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instru- mente fallen ebenfalls nicht unter § 3 Abs. 14 und 15 UStG, da in diesen Fällen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestehen und es sich hierbei vorran- gig um Zahlungsnachweise handelt.

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