Mandantenbrief 01 2021
4 01-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN kannte Sportler (wie die Sponsoringempfänger) der sportärztlichen Expertise der beiden Ge- sellschafter vertrauten und sich über die ärztli- che Betreuung auch freundschaftliche Kontakte entwickelt hatten. Die Werbung war darauf an- gelegt, das Image einer im Sport tätigen Arzt- praxis aufzubauen und das Vertrauen des ange- sprochenen Adressatenkreises in die sportme- dizinische Qualifikation der Ärzte zu stärken. Auch die hohen Sponsoringkosten von rund 70.000 EUR jährlich waren für den Bundesfi- nanzhof nicht schädlich: Denn die mit dem Sponsoring angestrebten wirtschaftlichen Vor- teile bestanden auch darin, einen neuen Patien- tenkreis aus dem Bereich des Sports zu er- schließen und zugleich den vorhandenen Pati- entenstamm an die Arztpraxis zu binden. In ei- nem solchen Fall genügt es für die betriebliche Veranlassung, wenn die Werbemaßnahme dazu bestimmt und geeignet ist, den Bestand der Pra- xis hinsichtlich der aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Gesamteinnahmen zu sichern. Quelle | BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 28/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218631 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regel? | Wird ein Fahrtenbuch geführt, muss es ein ganzes Wirtschaftsjahr umfassen. Ein Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur pauschalen Ein-Prozent-Regel (oder umgekehrt) ist also nur zum Jahres- wechsel oder bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich. Somit ist nun der ideale Zeitpunkt, um sich darüber Gedanken zu machen. | Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch? Ob die Ein-Prozent-Regel oder die Fahrten- buchmethode steuerlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahr- tenbuch bietet aber oft Vorteile, wenn eine überwiegend betriebliche Nutzung des Pkw erfolgt (= geringe Privatnutzung) und ein Pkw mit einem hohen Bruttolistenpreis gefahren wird. Wann besteht ein Wahlrecht? Die Privatnutzung für einen Pkw kann nach der Ein-Prozent-Regel oder der Fahrtenbuchme- thode ermittelt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Ein-Prozent-Regel nur bei Fahrzeugen des notwendigen Betriebsvermö- gens möglich ist. Bei einer betrieblichen Nut- zung von 50 % (oder weniger) scheidet diese Methode folglich aus. Häufige Beanstandungen bei Fahrtenbüchern An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderun- gen gestellt. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Ansatzpunkte für Kritik amFahrtenbuch bei nicht zeitnahen Aufzeichnungen der Fahr- ten, bei unschlüssigen Angaben und bei elektro- nischen Aufzeichnungen gegeben sind. Häufige Beanstandungen sind: Im Fahrtenbuch ist ein anderer Kilometer- stand als auf einer Werkstatt- oder TÜV- Rechnung vom selben Tag vorhanden. Kfz-Kosten (wie Tanken, Autowäsche etc.) wurden als Betriebsausgabe gebucht. Im Fahrtenbuch sind an dem jeweiligen Tag je- doch keine entsprechenden Eintragungen oder Eintragungen zu einem vollkommen an- deren Ort vorhanden. Bei mehrtägigen Reparaturen lt. Reparatur- rechnung erfolgen weiterhin fortlaufende Eintragungen im Fahrtenbuch. Die Tankbelege passen im zeitlichen und mengenmäßigen Bezug nicht zu den Kilome- terangaben (z. B. laut Fahrtenbuch 2.000 km gefahren, ohne zu tanken). Die Eintragungen werden über einen längeren Zeitraum mit gleichem Schriftbild und Stift getätigt („zeitnahe Eintragung“).
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