Mandantenbrief 01 2021
3 01-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Beachten Sie | Der Rechner berücksichtigt die gängigen, für Bezieher von Alterseinkünften be- deutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund ste- hen die persönlichen Freibeträge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von Pauschbe- trägen und Aufwendungen. Es sind allerdings auch Eingaben zu anderen Einkunftsarten (wie beispielsweise die Höhe der Vermietungsein- künfte) möglich. Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Mitteilung vom 21.10.2020 „Alterseinkünfte-Rechner“ FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Update: Corona-Hilfen der Bundesregierung | Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich angepasst. So wurde der Kreis der Antragsberechtigten bei der Novemberhilfe auf Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten erweitert. Aber auch indirekt Betroffene sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 % ihrer Um- sätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. | Auf die Überbrückungshilfe II (Laufzeit bis Ende 2020) folgt die Überbrückungshilfe III (Laufzeit bis 30.6.2021). Sie umfasst auch eine „Neustart- hilfe für Soloselbstständige“. Dadurch sollen vor allem Künstler und Kulturschaffende eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Beachten Sie | Antworten auf häufige Fragen (z. B. zur Antragsberechtigung oder zur Höhe der Zuschüsse) liefert das Bundesfinanzminis- terium in einem Fragen-Antworten-Katalog unter www.iww.de/s4299 (Stand: 16.11.2020). Quelle | BMF, Mitteilung vom 16.11.2020 „Umfangreiche Erwei- terung der Corona-Hilfen“ FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als abzugsfähige Betriebsausgaben | Sponsoringaufwendungen können Betriebsausgaben sein, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und der Sponsoringempfänger öffentlich- keitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hin- reichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. | Die Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) hatte einen Betriebsausgabenabzug aus meh- reren Gründen abgelehnt, die der Bundesfi- nanzhof nun wie folgt konterte: Das Finanzgericht hatte die Werbewirksamkeit der Sponsoringaufwendungen mit der Begrün- dung verneint, dass die mit dem Werbeaufdruck „xxx.de “ beworbene Internetseite die Tätigkeit der beiden GbR-Gesellschafter als Ärzte in den Vordergrund gestellt habe. Hierbei, so der Bun- desfinanzhof, habe das Finanzgericht aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach den allge- meinen Grundsätzen für die freiberufliche Ein- künfteerzielung nicht auf die Gesellschaft, son- dern vielmehr auf deren Gesellschafter abzu- stellen ist. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die per- sönliche Verbindung der Ärzte zu bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen schließen lasse. Demgegenüber bestand das Werbemittel für den Bundesfinanzhof gerade darin, dass auch be-
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