Mandantenbrief 01 2020
7 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2020 für Ehegatten und Lebenspartner | Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern . Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s3142 heruntergeladen werden. | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen ge- nau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die wäh- rend des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohn- steuerbeträge stellen grundsätzlich nur Voraus- zahlungen auf die endgültige Jahressteuer- schuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Ein- zelfalls an. Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld ha- ben können. Beachten Sie | Anträge zum Steuerklassen- wechsel sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspart- ner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben. Steuerklassenwechsel öfter zulässig Bis dato ist ein Steuerklassenwechsel grund- sätzlich nur einmal im Jahr möglich. Allerdings bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die Ehe- gatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuer- klassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Änderungen im persön- lichen Bereich (z. B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) zu reagieren. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ hat der Gesetzgeber nun eine Änderung vorge- nommen: Mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehe- gatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt. Quelle | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mit- telständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratie- entlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746 ARBEITNEHMER Mietkosten können auch nach Ende der doppelten Haushaltsführung abziehbar sein | Die Miete für eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Münster. | Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außer- halb des Ortes, an dem er einen eigenen Haus- stand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Le- bensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haus- haltsführung aus. Die Unterkunftskosten sind bis maximal 1.000 EUR imMonat als Werbungs- kosten abziehbar.
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