Mandantenbrief 01 2020
6 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Neue Rechtsprechung „Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ ist der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohne- hin) erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeit- nehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnfor- menwechsel ist nicht schädlich für die Begüns- tigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrecht- lich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zu- satzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten dann zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin – nur noch in geminderter Höhe – ge- schuldeten Lohn hinzu und werden somit „zu- sätzlich“ zu diesem erbracht. MERKE | Es besteht jedoch ein Anrechnungs- verbot auf den unverändert bestehenden Lohn- anspruch. Denn in Anrechnungs-/Verrech- nungsfällen wird nicht „zusätzlich zum“, son- dern „ersatzweise an Stelle von“ regelbesteuer- tem Arbeitslohn geleistet. Der Arbeitgeber darf also nicht einseitig, d. h., ohne Vertragsände- rung, eine im Hinblick auf die vorhandenen Be- günstigungstatbestände optimierte Berechnung der Lohnsteuer bewirken. Der Bundesfinanzhof hat auch herausgestellt, dass es unschädlich ist, wenn der Lohnverzicht für andere Ansprüche (z. B. zukünftige Lohner- höhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, ggf. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) nicht gilt, sondern diese mithilfe eines Schattenlohns auf Grundlage des bisherigen Bruttoarbeitslohns berechnet werden. Schädlich ist es aber, wenn der Arbeitgeber bei Wegfall einer Zusatzleistung den „Lohnver- zicht“ durch eine Gehaltserhöhung ausgleichen muss. PRAXISTIPP | Die neueRechtsprechung schließt eine Gehaltsumwandlung bzw. einen Wechsel der Lohnform nicht mehr aus. Dies steht jedoch im Gegensatz zur Verwaltungssichtweise. Da die Entscheidungen noch nicht im Bundessteuer- blatt veröffentlicht worden sind, sind die Finanz- ämter noch an die alte Rechtslage gebunden. Bis zu einer Veröffentlichung bzw. einer Reaktion durch das Bundesfinanzministerium sollten Ar- beitgeber weiter nach der alten Rechtslage ver- fahren. Quelle | BFH-Urteile vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 211857, 211856, 211858; BMF-Schreiben vom 22.5.2013, Az. IV C 5 - S 2388/11/10001-02; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019), BT-Drs. 19/14873 vom 6.11.2019 ARBEITGEBER Mindestlohn steigt auf 9,35 EUR | Zum 1.1.2020 steigt der gesetzliche Mindest- lohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Werden Minijobber beschäftigt, ist zu beach- ten, dass die 450 EUR-Grenze nicht überschrit- ten werden darf. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit in 2020 rund 48 Stunden im Monat. | Quelle | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.11.2018, BGBl I 2018, S. 1876 ARBEITGEBER Beitrag zur Arbeitslosen versicherung sinkt | Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1.1.2020 um 0,1 % auf dann 2,4 % (1,2% für Arbeitgeber und 1,2% für Arbeitnehmer). Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2022. | Quelle | Die Bundesregierung vom 18.11.2019: „Beitrag zur Arbeits- losenversicherung sinkt“
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