Mandantenbrief 01 2020
5 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Bundesfinanzhof erleichtert die Steueroptimierung mit Gehaltsextras | Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben aber oft „einen Haken“: In vielen Fällen müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der Bundesfinanzhof nun in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert. | Anwendungsbeispiele Das Zusätzlichkeitserfordernis hat u. a. auf nachfolgende Vergütungsbestandteile Auswir- kungen. Das heißt: Hier ist eine Steuerbegüns- tigung oder eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Ge- haltsextras zusätzlich zum ohnehin geschulde- ten Arbeitslohn gewährt werden: ◼◼ Gehaltsextras mit Zusätzlichkeitserfordernis Steuerfreier Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentli- chen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwi- schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personen- nahverkehr. Steuerfreier Zuschuss zur betrieblichen Ge- sundheitsförderung (ab 2020: bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr) Steuerfreier Kindergartenzuschuss Pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Internetzugang Pauschal zu versteuernde Zuschüsse zu Fahrt- kosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Exkurs Sachbezüge Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR steuer- und sozialversi- cherungsfrei bleiben. Durch das Jahressteuer- gesetz 2019 (Zustimmung durch Bundesrat er- folgt) ist das Zusätzlichkeitserfordernis ab 2020 bei Sachbezügen anzuwenden, die als Gut- scheine und/oder Geldkarten gewährt werden. Diese gelten zudem nur noch als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Krite- rien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetzes erfüllen. Als Sachbezug begüns- tigt sind regelmäßig Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhan- del) und Controlled-Loop-Karten (z. B. Center- gutschein, „City-Cards“). Als Geldleistung (kein steuerbegünstigter Sach- bezug) gelten insbesondere bestimmte Geldkar- ten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Über- weisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können. Bisherige Sichtweise zum Zusätzlichkeitserfordernis In 2012 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn ist. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistun- gen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitge- ber nicht ohnehin. Die Finanzverwaltung ist hier etwas großzügi- ger. Sie sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich. Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum oh- nehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann er- füllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeits- oder dienst- rechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
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