Mandantenbrief 01 2020
4 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Und noch eine Frage ist interessant: „Was pas- siert, wenn der Ausgabepflicht nicht entspro- chen wird?“ Hier lautet die Antwort: „Der Ver- stoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungs- pflichten nicht entsprochen wurde.“ Beachten Sie | Bei Betriebsprüfungen listen Prüfer nicht selten eine Vielzahl von formellen Mängeln auf – insbesondere im Zusammen- hang mit der Kassenführung. Ob diese Mängel dann zu einer Hinzuschätzung berechtigen, kann nicht allgemein beantwortet werden, son- dern hängt vom Einzelfall ab. Quelle | FAQ des BMF vom 19.11.2019, unter www.iww.de/s3148; BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 - S 0316-a/18/10001 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Jahresabschluss 2018 muss bis zum 31.12.2019 offengelegt werden | Haben Unternehmen ihre Jahresabschlüsse für 2018 noch nicht offengelegt, dann wird die Zeit lang- sam knapp. Denn ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2018 bis zum 31.12.2019 beim Bundesanzeiger eingereicht werden . Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren. | Offenlegungspflichten Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbe- sondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müs- sen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Ge- schäftsjahres beim Bundesanzeiger elektro- nisch einreichen. Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktu- ell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen. Ordnungsgeldverfahren Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offen- legung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ord- nungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchi- gen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungs- pflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmä- ßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unter- nehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -fest- setzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ord- nungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zu- gleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungs- pflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nach- gekommen wird. Erleichterungen für kleine Gesellschaften Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung be- ansprucht werden können. Kleine Kapitalgesell- schaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie kön- nen ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenle- gung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmit- telbar zugänglich; auf Antrag werden diese kos- tenpflichtig an Dritte übermittelt. BeachtenSie | Kleinstkapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinan- derfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten: Bilanzsumme: 350.000 EUR, Umsatzerlöse: 700.000 EUR, Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.
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