Mandantenbrief 01 2020

3 01-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN lungen seitens der Bank nicht zurückgezahlt. Zudem haben die Steuerpflichtigen nicht den ur- sprünglich gewährten Nettodarlehensbetrag zu- rücküberwiesen und auch keine Nutzungsent- schädigung geleistet. Sie haben nur die im Zeit- punkt der Ablösung valutierende Restsumme beglichen. Auch die neu geschlossenen Darlehensverträge wurden mit Wirkung für die Zukunft ab 2015 und nicht rückwirkend für die Vergangenheit ab 2007 abgeschlossen. PRAXISTIPP | Entscheidend ist, dass der Steu- erpflichtige eine objektiv erkennbare Zuordnung trifft. Der Kaufpreis ist im notariellen Kaufver- trag aufzuteilen und durch getrennte Überwei- sungen zu leisten. Quelle |  BFH-Urteil vom 12.3.2019, Az. IX R 2/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 210667 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Belegausgabepflicht ab 1.1.2020: Finanzverwaltung wird keine Bußgelder verhängen |  Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für „den Bäcker an der Ecke“, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeld- bewehrt ist. | Hintergrund zur neuen Belegausgabepflicht Die Belegausgabepflicht muss derjenige befol- gen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elek­ tronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 der Abgabenordnung erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Beachten Sie |  Wer also eine „offene Laden- kasse“ (auch Schubladenkasse genannt) be- nutzt, ist von der Belegausgabepflicht nicht be- troffen. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Ein elektroni- scher Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme ge- geben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu er- stellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/ Kassendisplay) allein reicht nicht aus. Bei einem Papierbeleg reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn der Beleg zuvor er- stellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Belegannahme durch den Kunden sowie zur Auf- bewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege. Beachten Sie |  Diese und weitere Punkte (wie die Anforderungen an den Beleg) hat das Bun- desfinanzministerium in einem Anwendungser- lass vom 17.6.2019 geregelt. Befreiungsmöglichkeiten und Sanktionen Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanz- behörden Unternehmen aus Zumutbarkeits- gründen von der Belegausgabepflicht befreien. Eine Befreiung kommt nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflich- tigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanz- behörden vor Ort zu prüfen. So heißt es in einem Fragen-Antworten-Katalog , in dem das Bundes- finanzministerium Fragen zur Belegausgabe- pflicht beantwortet hat.

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