Mandantenbrief 01 2019

7 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Erleichterungen für kleine Gesellschaften Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung be- ansprucht werden können. Kleine Kapitalgesell- schaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie kön- nen ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenle- gung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmit- telbar zugänglich; auf Antrag werden diese kos- tenpflichtig an Dritte übermittelt. Beachten Sie |  Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht über- schreiten: „ „ Bilanzsumme: 6.000.000 EUR, „ „ Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR, „ „ Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt. Bei Kleinstkapitalgesellschaften gelten folgende Schwellenwerte: „ „ Bilanzsumme: 350.000 EUR, „ „ Umsatzerlöse: 700.000 EUR, „ „ Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt. Quelle |  Bundesamt für Justiz, PM vom 5.11.2018 „Jahresab- schlüsse für das Geschäftsjahr 2017 – Fristablauf am 31. De- zember 2018 für die Offenlegung beachten“ UMSATZSTEUERZAHLER Umzugskosten: Übernahme durch Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung? |  Übernimmt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Umzugskosten, ist umsatzsteuerlich zu prü- fen, ob dadurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht Hessen hat nun für einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Ein Vorsteuer- abzug kommt nur in Betracht, wenn der private Bedarf des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurücktritt.  | Die in der Praxis bedeutenden Fälle der „Bezu- schussung“ von Arbeitnehmern sind umsatz- steuerlich oft problematisch. Es bleibt abzu- warten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revi- sionsverfahren hierzu hinsichtlich übernom- mener Umzugskosten positionieren wird. Be- troffene Steuerbescheide sollten vorerst offen- gehalten werden. Quelle |  FG Hessen, Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15, Rev. BFH Az. V R 18/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 202596 UMSATZSTEUERZAHLER Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books |  Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt. In einer Mitteilung vom gleichen Tag („Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“) hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt.  |

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