Mandantenbrief 01 2019

6 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN füllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH- Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stamm- einlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand. Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Be- teiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder ver- deckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzah- lungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Ver- lusts aus der Anteilsveräußerung zu berück- sichtigen. Für die steuerrechtliche Anerkennung war un- erheblich, dass die der Kapitalrücklage zuge- führten Mittel dazu verwendet wurden, jene be- trieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherhei- ten gewährt hatte. Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte. Quelle |  BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 205673; BFH, PM Nr. 61 vom 21.11.2018 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein Ordnungsgeldverfahren |  Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018 einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeld- verfahren. Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt sich das Bundesamt für Justiz darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.  | Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbe- sondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müs- sen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Ge- schäftsjahres beim Bundesanzeiger elektro- nisch einreichen. Beachten Sie |  Auch Gesellschaften, die aktu- ell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offen- legung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ord- nungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflich- ten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unterneh- men der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt. MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -fest- setzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ord- nungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zu- gleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungs- pflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nach- gekommen wird.

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