Mandantenbrief 01 2019
5 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeer- trag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehö- renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (pauschale Kürzung) . Satz 2 dieser Vorschrift wird aber vielfach über- sehen: Anstelle der Kürzung nach Satz 1 kann der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eige- nen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erwei- terte Kürzung). Das heißt: Befindet sich Grundbesitz in einem reinen Grundstücksunternehmen, sind die hier erzielten Einkünfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die Kürzung wird aber nur auf besonderen An- trag gewährt und kommt nur für Unternehmen in Betracht, die ausschließlich eigenen Grund- besitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten. Beachten Sie | Die Regelung bezweckt, die Ge- werbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechts- form gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Perso- nengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befas- sen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Privatnutzung von betrieblichen Pkw als schädliche Tätigkeit? Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nut- zung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind. Ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu priva- ten Zwecken eine schädliche (Vermietungs-) Tätigkeit darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter nun aber darauf hinge- wiesen, dass entsprechende Fälle abgestimmt werden und die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle zunächst zurückzustellen ist. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzu- warten. Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo GewSt 05/2018 vom 28.9.2018, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205263 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung | Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Ein- zahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermei- den, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungs- gewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. | ◼◼ Sachverhalt Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine Bürg- schaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruch- nahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes pri- vates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapital- rücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräu- ßerung des besicherten Grundstücks. Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Er-
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