Mandantenbrief 01 2019
4 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall enthielt der Mietvertrag folgende Vereinbarung: Das Mietverhältnis läuft auf unbe- stimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten tätigt. Es endet am 1.3.2015, ohne dass es einer Kündi- gung bedarf, nur wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Ange- hörige seines Haushalts nutzen will. Die Befris- tung war für den Fall vereinbart worden, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung habe mieten wollen. Doch so kam es nicht: Der Mieter kündigte Mitte 2014 von sich aus das Mietverhältnis. Kurz dar- auf verkaufte der Steuerpflichtige die Wohnung. Nach dem Verkauf änderte das Finanzamt die vorläufigen Steuerbescheide und erkannte die Vermietungsverluste nicht mehr an. Begründung: Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht, weil die Wohnung befristet wegen Eigenbedarfs vermietet gewesen sei. Zudem seien zwischen dem Vermie- tungsbeginn und der Veräußerung nur vier Jahre vergangen. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Hamburg erfolgreich. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstä- tigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beab- sichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu er- wirtschaften. Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat. Das Finanzgericht war davon überzeugt, dass der Steuerpflichtige die Wohnung dauerhaft ver- mieten wollte. Die Klausel des Mietvertrags steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn dort ist als Grundsatz geregelt, dass der Miet- vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Der Eigenbedarf wird im Vertrag dahin gehend erläutert, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung ggf. beziehen wird. Der Steuer- pflichtige konnte glaubhaft machen, dass er die Wohnung an die Nichte habe vermieten, d. h. nicht unentgeltlich überlassen, wollen. Auch das Indiz für eine fehlende Dauervermie- tungsabsicht wegen des zeitlichen Zusammen- hangs zwischen dem Vermietungsbeginn und der Veräußerung innerhalb von rund vier Jahren sah das Finanzgericht als widerlegt an. Veräu- ßert der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Auszug des Mieters, ist dies unschädlich, wenn er sich erst nach der Kündigung zum Verkauf entschlossen hat. Und dies war hier der Fall. Die Nichte hatte die Wohnung wegen veränder- ter persönlicher Verhältnisse nicht mehr nut- zen wollen. Daraufhin hatte sich der Steuer- pflichtige entschlossen, die Wohnung nicht mehr zu vermieten, weil dies zu aufwendig sei. Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 12.9.2018, Az. 2 K 151/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205734 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Grundstücksunternehmen: Keine erweiterte Gewerbesteuer kürzung wegen Pkw-Privatnutzung? | Gesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genießen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der Gewerbesteuererklärung die erwei- terte Grundstückskürzung nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beantragen. Wie so oft im Steuerrecht ist die Inanspruchnahme indes von einigen Voraussetzungen abhängig. Die Oberfinanz- direktion Nordrhein-Westfalen hat ihre Finanzämter aktuell darauf hingewiesen, dass die erweiterte Kürzung bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Gesellschafter und Mitunter- nehmer zu privaten Zwecken strittig ist und derzeit sowohl mit dem Finanzministerium Nordrhein- Westfalen als auch auf Bund- und Länderebene abgestimmt wird. |
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