Mandantenbrief 01 2019
3 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Weitere Neuerungen im Überblick Darüber hinaus hat der Bundesrat am 23.11.2018 weiteren Gesetzen zugestimmt. Interessantes im Überblick: RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisie- rungsgesetz: Der Beitragssatz in der allge- meinen Rentenversicherung bleibt in 2019 bei 18,6 %. Zur Entlastung der Geringverdie- ner wurde die Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (bisher 850 EUR) ab 1.7.2019 aus- geweitet. Der Begriff „Gleitzone“ wurde durch „Übergangsbereich“ ersetzt. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche- rung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfrei- betrag steigen ab 2019 an. So ergibt sich z. B. beim Kindergeld ab Juli 2019 eine Erhöhung von 10 EUR je Kind und Monat. Quelle | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 559/18 (B) vom 23.11.2018 ALLE STEUERZAHLER Erste Vorschläge für eine Grundsteuerreform | Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spä- testens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Für die administrative Umsetzung bleibt Zeit bis zum 31.12.2024. Aktuell hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zwei verschiedene Modelle für eine Reform der Grundsteuer vorgestellt. | Das Aufkommen der Grundsteuer soll mit rund 14 Mrd. EUR p. a. in etwa gleich bleiben. Es wird jedoch Verschiebungen geben, sodass einige mehr und andere weniger zahlen müssen. Vor- gestellt hat Scholz zwei Modelle: Ein wertunabhängiges Modell, das an der Flä- che der Grundstücke und der Gebäude ansetzt. Dieses Modell basiert auf vergleichsweise ein- fachen Berechnungen. Es führt allerdings da- zu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flä- chen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlun- gen fällig würden (Beispiel: Villa im hochpreisi- gen Zentrum und ein gleich großes Einfamili- enhaus am Rande einer Großstadt). Beim wertabhängigen Modell soll z. B. bei be- bauten Grundstücken der Ertragswert im We- sentlichen auf Grundlage tatsächlich vereinbar- ter Nettokaltmieten ermittelt werden – unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des abgezinsten Bodenwerts. Bei selbstgenutzten Wohngebäuden soll eine fiktive Miete angesetzt werden, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und nach regionalen Mietenniveaus gestaffelt wird. Beachten Sie | Über die beiden Vorschläge und etwaige andere Möglichkeiten wird in den nächs- ten Monaten heiß diskutiert werden. Fakt ist je- doch, dass die Neubewertung der über 35 Milli- onen Grundstücke zu einer echten Herkulesauf- gabe werden wird. Quelle | BMF, Mitteilung vom 29.11.2018 „Neuregelung der Grundsteuer“ VERMIETER Dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Mietverträgen mit Eigenbedarfsklausel möglich | Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn sich der Vermieter eine Kündi- gung wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen. Dies gilt zumindest dann, wenn davon auszugehen ist, dass diese Überlassung entgeltlich erfolgen soll. |
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