Mandantenbrief 01 2019
2 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Während des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende Beschränkung: Extern aufladbare Hy bridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nut- zung der elektrischen Antriebsmaschine min- destens 40 Kilometer beträgt. „Ehe für alle“ Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Le- benspartnerschaft maßgebend. Bis dato war umstritten, ob die Umwandlung ein rückwirken- des Ereignis nach der Abgabenordnung (AO) darstellt (befürwortend: FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18). Nun wurde geregelt, dass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) sowie § 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Vor- aussetzung: Die Ehegatten müssen den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbe- scheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und seither nicht be- rücksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben. PRAXISTIPP | Somit ist die rückwirkende An- wendung des Splittingtarifs ungeachtet zwi- schenzeitlich eingetretener Bestandskraft und Festsetzungsverjährung möglich. Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb In 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht fol- gende Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Ver- lustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt an- teilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden. Ursprünglich hatte die Bundesregierung beab- sichtigt, diese Regelung nur für den beanstan- deten Zeitraum aufzuheben. In der nun verab- schiedeten Fassung wurde der quotale Verlust- untergang für die Zeit ab 2007 auch für schädli- che Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben. Neue Pflichten für Betreiber von Onlinemarktplätzen Um Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Wa- ren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwor- tung genommen. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz-Grundverord- nung angepasst worden. So wurde z. B. be- stimmt, dass die für den liefernden Unterneh- mer zuständige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und für einen elektronischen Datenabruf bereitstellt. Bis zur Einführung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen in Papierform erteilt. Die Neuregelungen treten grundsätzlich ab 1.1.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inländischen und EU/ EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019. Sanierungserträge Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegen- über einem sanierungsbedürftigen Unterneh- men, dann ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem „Lizenzschrankenge- setz“ (BGBl I 2017, S. 2074) wurde die Steuer- freiheit von Sanierungsgewinnen unter be- stimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung stand aller- dings unter dem Vorbehalt, dass die Europäi- sche Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt – und dies ist nun erfolgt. Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedin- gung der Steuerbefreiung nach § 3a Einkom- mensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuerge- setz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt, dass die Steuerbefreiung auch in den Fällen greift, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden (Altfälle), sofern der Steuerpflichtige ei- nen Antrag stellt.
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