Mandantenbrief 02 2022

7 02-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies ist in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt. Beachten Sie | Die Zuschusspflicht betraf bisher nur Neuverträge ab dem 1.1.2019. Mit Wirkung ab 2022 ist sie auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zu beachten. Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017, BGBl I 2017, S. 3214 ARBEITGEBER Corona-Zuschlag zur privaten Pflegeversicherung beachten | Der Gesetzgeber hat einen befristeten Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben eingeführt. | Durch § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI hat der Gesetzgeber den privaten Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, deren pandemiebedingten Belastungen aufgrund des Pflegerettungsschirms durch einen zeitlich befristeten Beitragszuschlag auszugleichen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2022 begrenzt. Für Versicherte ohne Beihilfeanspruch beträgt der Corona-Zuschlag 3,40 EUR pro Monat. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zuschlags. Für Versicherte mit Beihilfeanspruch beträgt der monatliche Zuschlag 7,30 EUR. Beachten Sie | Der Zuschlag wird zusätzlich zum Beitrag erhoben und ist unabhängig davon, ob bereits der Höchstbeitrag gezahlt wird. Quelle | § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI ABSCHLIESSENDE HINWEISE Neuerungen beim Statusfeststellungsverfahren ab 1.4.2022 | Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung nach § 7a Sozialgesetzbuch (SGB) IV können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sind nun einige Änderungen zu beachten, die ab dem 1.4.2022 gelten. | Hintergrund Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Beachten Sie | Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbHGesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV). Neuregelungen ab 1.4.2022 Mit Wirkung zum 1.4.2022 treten einige Neuregelungen in Kraft. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:

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