Mandantenbrief 02 2021

8 02-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalen- derjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbe- wertung wechseln. Beachten Sie | Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmen- wagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeit- geber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nut- zungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausge- schlossen. Quelle | LfSt Niedersachsen vom 18.6.2020, Az. S 2334-355-St 215 ARBEITNEHMER Doppelte Haushaltsführung: Kein eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus | Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haus- halt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern keinen eigenen Haus- stand unterhalten. Anders sieht es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster bei älte- ren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern aus. Hier ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener” zugerechnet werden kann. | Hintergrund : Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außer- halb des Ortes, an dem er einen eigenen Haus- stand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Le- bensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haus- haltsführung aus. Ein eigener Hausstand setzt zudem das Inneha- ben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Ei- gentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Le- benspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbe- wohner) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. ◼◼ Sachverhalt Nach ihrer Berufsausbildung schloss eine Steuer- pflichtige einen ursprünglich vom 1.9.2015 bis zum 31.8.2018 befristeten Arbeitsvertrag. Anfang 2016 mietete sie am Beschäftigungsort (B) eine 54 qm große Wohnung, die sie als Zweitwohnsitz anmel- dete. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie weiter im El- ternhaus (in U), wo sie ihr 14 qm großes früheres Kinder-/Jugendzimmer nutzte. Mit den Eltern ver- einbarte sie eine Kostenbeteiligung von 200 EUR monatlich (Überweisung per Dauerauftrag). Die für 2016 erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannten aber weder das Fi- nanzamt noch das Finanzgericht Münster an. Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen ei- genen Hausstand unterhält oder aber nur in ei- nen fremden Hausstand eingegliedert ist, ent- scheidet sich unter Einbeziehung und Gewich- tung aller tatsächlichen Verhältnisse. Das Finanzgericht gelangte zu der Überzeu- gung, dass die Steuerpflichtige zwar ihren Le- bensmittelpunkt in U hatte. Es fehlte aber an einem eigenen Hausstand in U. Dabei verglich das Finanzgericht u. a. die Wohnverhältnisse in U und B und berücksichtigte die seit der Kind- heit/Jugend der Steuerpflichtigen durchgehend unveränderte Wohnsituation im Haus der El- tern. Beachten Sie | Die Kostenbeteiligung konnte die Vermutung der Eingliederung in den Haus- halt der Eltern nicht erschüttern. Dieses durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ent- wickelte Indiz, das seit dem Veranlagungszeit- raum 2014 gesetzlich verankert ist, lässt nach Meinung des Finanzgerichts nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstands schließen. Quelle | FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, Az. 13 K 1756/18 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 219634

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