Mandantenbrief 12 2019

4 12-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN gung des ausführenden Fachunternehmens muss nachgewiesen werden, dass die Voraus­ setzungen erfüllt sind. Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre ver­ teilt werden. Insgesamt soll je Objekt ein Förder­ betrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch 40.000 EUR) für diese begüns­ tigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könn­ ten Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksich­ tigt werden. Ein Steuerabzug scheidet aus, soweit die Kos­ ten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Be­ lastungen berücksichtigt worden sind. Wird be­ reits die Steuerermäßigung für Handwerker- leistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßi­ gung für diese Aufwendungen ebenfalls ausge­ schlossen. Beachten Sie |  Es sollen energetische Maß­ nahmen gefördert werden, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Quelle |  Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, BT-Drs. 19/15125 vom 13.11.2019 KAPITALANLEGER Antrag auf Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12.2019 zu stellen |  Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.  | Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust er­ zielt und bei einer anderen Bank positive Ein­ künfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwi­ schen den Banken nicht möglich. In diesen Fäl­ len gibt es folgende Option: Stellt der Steuer­ pflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlust­ verrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranla­ gung eine Verlustverrechnung vornehmen. Beachten Sie |  Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und die Bank beginnt 2020 wieder bei Null. FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsfrist bei Sicherheitseinrichtungen bis 30.9.2020 |  Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicher- heitseinrichtung (TSE) verfügen. Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das Bundesfinanzministerium nicht, wenn die Aufzeichnungssys­ teme bis zum 30.9.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.  | Bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraumder Nichtbeanstandung, ist die digi- tale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kas- sensysteme (DSFinV-K) nicht anzuwenden. Zudem wird von der Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzverwaltung (vgl. § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungs­ möglichkeit abgesehen. Der Zeitpunkt des Ein­ satzes der Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. Quelle |  BMF-Schreiben vom 6.11.2019, Az. IV A 4 -S 0319/19/10002 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 212154

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