Mandantenbrief 12 2019

3 12-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Einführung einer Mobilitätsprämie Alternativ zu den erhöhten Entfernungspau­ schalen sollen Geringverdiener für die Veran­ lagungszeiträume 2021 bis 2026 auch eine so­ genannte Mobilitätsprämie wählen können. Folgende Regelungen sind vorgesehen: Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, aller­ dings begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unter­ schreitet. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nicht- selbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeit- nehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Be- messungsgrundlage. ◼◼ Beispiel Arbeitnehmer (AN) A fährt an 150 Tagen zwi­ schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt 7.000 EUR. Ermittlung Werbungskosten Entfernungspauschale für die ersten 20 km = 900 EUR (150 Tage x 20 km x 0,30 EUR). Erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km = 1.050 EUR (150 Tage x 20 km x 0,35 EUR). Gesamte Werbungskosten = 2.450 EUR (900 EUR + 1.050 EUR + 500 EUR). Der AN-Pauschbetrag (1.000 EUR) wird somit um 1.450 EUR überschrit­ ten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungs­ pauschale 1.050 EUR. Ermittlung Mobilitätsprämie Das zvE (7.000 EUR) unterschreitet den Grund­ freibetrag (9.408 EUR) um 2.408 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale (1.050 EUR) liegt innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat insoweit zu keiner Entlastung geführt. Die Mobilitätsprä­ mie beträgt somit 147 EUR (1.050 EUR x 14 %). ◼◼ Beispiel (Abwandlung) Wie das Beispiel zuvor, aber A hat keine sonstigen Werbungskosten und das zvE beträgt 9.000 EUR. Ermittlung Werbungskosten Die Werbungskosten (1.950 EUR) überschreiten den AN-Pauschbetrag um 950 EUR. Von der er­ höhten Entfernungspauschale (1.050 EUR) sind folglich auch nur 950 EUR für die Mobilitätsprä­ mie berücksichtigungsfähig. Ermittlung Mobilitätsprämie Das zvE (9.000 EUR) unterschreitet den Grund­ freibetrag (9.408 EUR) um 408 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale (950 EUR) liegt mit 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zvE den Grundfreibetrag unterschreitet und hat in dieser Höhe zu keiner steuerlichen Entlas­ tung geführt. 542 EUR (950 EUR abz. 408 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskosten­ abzug ausgewirkt. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 57 EUR (408 EUR x 14 %). Beachten Sie |  Der Anspruchsberechtigte muss die Mobilitätsprämie beim Finanzamt be- antragen – und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mobilitätsprämie entstanden ist. Energetische Sanierung Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (be­ günstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert werden. Vorausset­ zung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn). Begünstigte Maßnahmen sind: „ „ Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, „ „ Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage, „ „ Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, „ „ Einbau von digitalen Systemen zur energeti­ schen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, „ „ Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Beachten Sie |  Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheini-

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