Mandantenbrief 12 2019

8 12-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Sachbezugswerte für 2020 stehen fest |  Die Sachbezugswerte für 2020 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt in 2020 um 4 EUR auf 235 EUR. Der monatliche Sachbe­ zugswert für Verpflegung beträgt 258 EUR (in 2019 = 251 EUR).  | Hintergrund: Durch die Sozialversicherungs­ entgeltverordnung werden amtliche Sachbe­ zugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung festgelegt, die auch steuerlich für die Bewer­ tung von geldwerten Vorteilen bindend sind. Die Werte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Ver­ pflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten: ◼◼ Sachbezugswerte für 2020 (Werte für 2019 in Klammern) Mahlzeit monatlich kalendertäglich Frühstück 54 EUR (53 EUR) 1,80 EUR (1,77 EUR) Mittag- bzw. Abendessen 102 EUR (99 EUR) 3,40 EUR (3,30 EUR) Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann zum Beispiel bei folgenden Sachverhal- ten erfolgen: „ „ Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit , sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfü­ gung gestellt werden. „ „ Arbeitstägliche Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen/Restaurant- schecks oder durch Essenszuschüsse, wenn der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit umnicht mehr als 3,10 EUR über­ steigt. Quelle |  Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversiche- rungsentgeltverordnung, BR-Drs. (B) 427/19 vom 8.11.2019 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Keine außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten für Studienplatzklage |  Tragen Eltern Gerichts- und Anwaltskosten für eine sogenannte Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster.  | ◼◼ Sachverhalt Die ZVS hatte den Sohn der Steuerpflichtigen nicht zum Medizinstudium zugelassen. Darauf­ hin erhob sie eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belas­ tungen geltend – letztlich aber ohne Erfolg. Bei den Prozesskosten handelt es sich um typi­ sche Aufwendungen für eine Berufsausbildung. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 1984 auch erhöhte Kos­ ten, die durch das Bewerbung- oder Auswahl­ verfahren entstehen. Diese Rechtsprechung, so das Finanzgericht, ist auch nach dem Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags an­ wendbar, da nunmehr die Freibeträge des § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz den Ausbil­ dungsbedarf eines Kindes umfassen. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 13.8.2019, Az. 2 K 3783/18 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 211194; BFH-Urteil vom 9.11.1984, Az. VI R 40/83

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