Mandantenbrief 08 2022

MONATS-RUNDSCHREIBEN 9 08-2022 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2022 | Im Monat August 2022 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: | Steuertermine (Fälligkeit): „Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2022 „Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2022 „Gewerbesteuerzahler: 15.8.2022 (16.8.2022*) „Grundsteuerzahler: 15.8.2022 (16.8.2022*) Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen. Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2022 (16.8.2022*) für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2022 (19.8.2022*) für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck. * Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2022 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist. Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit): Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2022 am 29.8.2022. ABSCHLIESSENDE HINWEISE Verzugszinsen | Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. | Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 beträgt -0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: „für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent „für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent* * für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent. Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: ◼ Berechnung der Verzugszinsen Zeitraum Zins vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 -0,88 Prozent vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 -0,88 Prozent vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 -0,88 Prozent vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 -0,88 Prozent vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 -0,88 Prozent vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 -0,88 Prozent vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 -0,88 Prozent vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 -0,88 Prozent vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 -0,88 Prozent vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 -0,88 Prozent vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 -0,88 Prozent vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 -0,88 Prozent

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