Mandantenbrief 08 2021
4 08-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Gesetzgebung: Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer | Der Bundesrat hat demGesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts am 25.6.2021 zuge- stimmt. Dahinter verbirgt sich ein gewaltiger Paradigmenwechsel: Die Einführung einer Option zur Kör- perschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. | Mit der Option wird z. B. den Gesellschaftern ei- ner GmbH & Co. KG ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie weiterhin der Besteuerung des Einkommen- steuergesetzes unterworfen werden wollen oder in das Trennungsprinzip der Körperschaft- steuer wechseln möchten. Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion ei- nes Formwechsels . Das bedeutet: Obwohl der Rechtsträger zivilrechtlich nicht „das Kleid“ der Personengesellschaft wechselt, werden die Folgen steuerlich so gezogen, als ob ein sol- cher Wechsel erfolgt wäre. MERKE | Die Option hat also keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Rechtsform der Gesell- schaft. Somit führt die Gesellschaft für handels- bilanzielle Zwecke weiterhin veränderliche Kapi- talanteile für ihre Gesellschafter. Antrag und erstmalige Anwendung Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapi- talgesellschaft gelten soll. Beachten Sie | Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- fernübertragung abzugeben. Nur in Härtefäl- len (so die Gesetzesbegründung) ist auch ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Muster möglich. Erstmalige Anwendung: Die Option zur Kör- perschaftsteuer kann erstmals für Wirt- schaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Dafür muss der Antrag in 2021 rechtzeitig gestellt werden. Hat eine Gesellschaft zur Körperschaftsbesteu- erung optiert, kann sie beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht persön- lich haftenden Gesellschafter einer Kapitalge- sellschaft behandelt werden (Rückoption). Wesentliche Änderungen Auf Ebene der (ehemaligen) Mitunternehmer wird das bisherige Sonderbetriebsvermögen vollständig negiert. Hintergrund: Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die dem Mitunter- nehmer zuzurechnen sind, aber dem Betrieb der Personengesellschaft dienen. Sie werden in die steuerliche Gewinnermittlung der Perso- nengesellschaft einbezogen. Der Wegfall des Sonderbetriebsvermögens hat insbesondere folgende Auswirkungen: Tätigkeitsvergütungen werden ab dem Opti- onsjahr den Einkünften aus nichtselbststän- diger Arbeit zugerechnet. Vergütungen für die Überlassung von Wirt- schaftsgütern werden den Einkünften aus Ver- mietung und Verpachtung nach § 21 Einkom- mensteuergesetz (EStG) bzw. den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zugerechnet, soweit nicht die entsprechende Subsidiaritätsklausel zu gewerblichen Einkünften führt. Zudem ist zu beachten, dass die Gewinnanteile der Gesellschafter nach wirksamer Option den Einkünften des § 20 EStG ( Einkünfte aus Kapi- talvermögen) zuzurechnen sind. Beachten Sie | Diese Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnom- men werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.
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