Mandantenbrief 08 2020
7 08-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Kurzfristige Beschäftigung: Erhöhte Zeitgrenzen bis zum 31.10.2020 und die Folgen | Durch das Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020 wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversiche- rungsfreie kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1.3. bis zum 31.10.2020 von drei Mona- ten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hier stellt sich nun u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine Beschäftigung über den 31.10.2020 hinausgeht. | Ab dem 1.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschaftigung nur noch dann vor, wenn die Beschaftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschaftigungszeiten seit ihrem Beginn in 2020 auf langstens drei Monate bzw. 70 Arbeits- tage befristet ist. ◼◼ Beispiel A beginnt zum 1.7.2020 eine Beschäftigung. Die Anstellung ist bis zum 30.11.2020 befristet. Mit Beschäftigungsbeginn liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die erhöhten Zeitgrenzen anzuwenden sind. Zum 1.11.2020 ist die Be- schäftigung neu zu beurteilen. Da hier wieder die „alten“ Grenzen gelten, liegt ab dem 1.11. keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Quelle | Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020, BGBl I 2020, S. 575; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 30.3.2020, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215178 Nicht steuerbare Leistungen liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Ar- beitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Nach dem neuen Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 12 UStAE gehört hierzu nun auch die Über- nahme von Umzugskosten durch den Arbeitge- ber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwie- genden betrieblichen Interesse des Arbeitge- bers liegt. MERKE | Auch bei einem dominierenden Arbeit- geberinteresse ist ein Vorsteuerabzug regelmä- ßig nur dann zulässig, wenn die umzugsbezoge- nen Leistungen vom Arbeitgeber selbst und für eigene Rechnung beauftragt wurden. Der Arbeit- geber muss also der vertragliche Leistungs- empfänger der umzugsbezogenen Leistungen sein (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1 UStAE). Quelle | BMF-Schreiben vom 3.6.2020, Az. III C 2 - S 7100/19/10001 :015, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 216007; BFH- Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18 ARBEITNEHMER Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen | Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäg- lich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Wer- bungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs . |
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