Mandantenbrief 04 2021
7 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Neues vom Bundesfinanzhof zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden | Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwen- det werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuer- beträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanz- hof und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. | ◼◼ Sachverhalt Eine Unternehmerin errichtete einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Super- markt (umsatzsteuerpflichtige Verpachtung) so- wie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteu- erfrei verpachtet wurde („Stadtteilzentrum“). Da der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nur zulässig ist, soweit die Eingangs- leistungen (Baumaterial etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Unternehmerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer aufteilen. Das tat sie zunächst nach dem Flächenschlüssel (Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Ge- samtfläche). Danach war nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar. Wegen der erheblichen Ausstattungsunter- schiede der verpachteten Flächen begehrte sie dann später die Aufteilung nach dem Umsatz- schlüssel (Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen), so- dass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg lehnten die Aufteilung nach dem Umsatzschlüs- sel jedoch ab. Das „Stadtteilzentrum“ sei (unge- achtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude. Die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunter- schiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Se- nioren-Wohnanlage andererseits) im Wesentli- chen gleichartig. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies aber anders. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes erfolgt eine Aufteilung grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken die- nenden Räume (soweit es um Flächen inner- halb eines Gebäudes und auf dessen Dach geht) oder wenn eine Aufteilung nach dem Flächen- schlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser ist, sind die Vorsteuerbeträge nach einem (ob- jektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Das Finanzgericht ist zwar in (revisionsrechtlich) nicht zu beanstandender Weise davon ausgegan- gen, dass (ungeachtet der späteren zivilrechtli- chen Teilung) ein einheitliches Gebäude vorliegt. Ebenso zutreffend hat es erkannt, dass die Un- ternehmerin an die Wahl des Flächenschlüssels nicht gebunden ist, wenn er nicht sachgerecht war – und dies war hier der Fall. Steuerpflichtig genutzt wird umsatzsteuerrecht- lich ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteil- zentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließt. Außerdem muss, so der Bundesfi- nanzhof, nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel. Vielmehr darf das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist. Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 7/20, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 220621; BFH, PM vom 18.2.2021, Nr. 4/21 UMSATZSTEUERZAHLER Keine Umsatzsteuer: Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins | Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |
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