Mandantenbrief 04 2021

6 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN GESCHÄFTSFÜHRER UND GESELLSCHAFTER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Schwankende Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung | Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Dies hat jüngst das Finanzgericht Münster entschieden. | Hintergrund Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesell- schaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Ver- mögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und ist im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommen- steuergesetz beim Gesellschafter zu erfassen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsver- hältnis ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. MERKE | Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm naheste- hende Person erbringt, für die es an einer kla- ren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksa- men und tatsächlich durchgeführten Vereinba- rung fehlt. Entscheidung Gehaltszahlungen aufgrund eines Anstellungs- vertrags mit einem beherrschenden Gesell- schafter sind steuerrechtlich nur zu berück- sichtigen, wenn das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht oder bei Änderungen während des Arbeitsverhält- nisses für die Zukunft vereinbart wird. Rückwir- kende Gehaltsvereinbarungen oder Sonder- zahlungen werden in der Regel nicht anerkannt. Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen im Streitfall vGA vor. Denn es fehlte bis zum Ab- schluss des ab dem 1.4.2018 geltenden Ge- schäftsführeranstellungsvertrags an einer im Vorhinein getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Gehaltsverein- barung. Beachten Sie | Zwar bedarf eine Gehaltsver- einbarung nicht zwingend der Schriftform. Für einen außenstehenden Dritten muss aber zwei- felsfrei erkennbar sein, dass die Leistung der Gesellschaft aufgrund einer entgeltlichen Ver- einbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde. Im Streitfall war wegen der monatlich erheblich schwankenden Zahlungen aber nicht klar erkennbar, dass die Zahlungen auf einer mündlichen Gehaltsvereinbarung beruhten. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hatte auch nicht dargelegt, in welcher Höhe bzw. auf welcher Berechnungsbasis bzw. Bemessungs- grundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) sie ein monatliches Gehalt im Vorhinein mündlich vereinbart hatte. Dabei müssen die Berechnungsgrundlagen so be- stimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe des Entgelts ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafter-Versammlung bedarf. Schließlich, so das Finanzgericht Münster, würde sich ein fremder Dritter auch nicht auf eine monatliche Neuvereinbarung seines Ge- halts in Abhängigkeit von der Gewinnentwick- lung des Unternehmens bzw. der vorhandenen Liquidität einlassen. Vielmehr ist eine monat- lich schwankende Auszahlung in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg bzw. der Liquidität der Gesellschaft typisch für Gewinnausschüt- tungen an Gesellschafter. Quelle | FG Münster, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 9 V 3073/20 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220838

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