Mandantenbrief 04 2021

5 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Aussetzung für Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung | Der Bundesrat hat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zuge- stimmt. Sie gilt für Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilde- rung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grund- sätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt wurden. | Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Anträge gestellt werden konnten, wird die In- solvenzantragspflicht auch für solche Unter- nehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsbe- rechtigten fallen. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife än- dern könnte. Auch der Anfechtungsschutz für pandemiebe- dingte Stundungen wurde verlängert: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf For- derungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung: Gegenüber dem Schuldner wurde bis zumAblauf des 18.2.2021 kein Insolvenzverfahren eröffnet. Steuererklärungen 2019 Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde verlängert: Die Frist endet am 31.8.2021 – und nicht wie sonst üblich bereits Ende Februar. Parallel wurde auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszin- sen auf Steuerschulden um sechs Monate aus- geweitet. Somit beginnt der Zinslauf für den Be- steuerungszeitraum 2019 am 1.10.2021. Quelle | Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insol- venzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pande- miebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuer- erklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenz- zeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BGBl I 2021, S. 237; Bundesrat Kompakt, ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1.000. Sitzung am 12.2.2021, TOP 3 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021 | Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 ver- öffentlicht. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Auf- zeichnung vieler Einzelentnahmen. | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individu- eller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zuläs- sig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung. Beachten Sie | Werden Betriebe jedoch nach- weislich wegen einer landesrechtlichen Verord- nung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Halbjahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollen- deten 2. Lebensjahr ist kein Pauschbetrag anzu- setzen. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt die Hälfte des jeweiligen Werts. Quelle | BMF-Schreiben vom 11.2.2021, Az. IV A 8 - S 1547/19/10001 :002; unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220723

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==