Mandantenbrief 04 2021

4 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Ein früherer Zufluss wurde auch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bauspar- kasse jährlich auf einem Bonuskonto vermerkt wurden. Ein Zufluss wird von der Rechtspre- chung zwar auch dann angenommen, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Be- rechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfü- gung steht. Doch dies war hier nicht der Fall. Denn ein An- spruch auf die Bonuszinsen konnte frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags entstehen, die insbesondere eine Mindestspar- zeit seit dem Vertragsabschluss, ein Mindest- sparguthaben und den Verzicht auf das Bau- spardarlehen erforderte. Im Streitfall waren die Mindestsparzeit und das Mindestsparguthaben zwar erreicht. Es fehlte aber an dem für den Anspruch auf den Bonus- zins erforderlichen definitiven Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Auszahlung des Bau- spardarlehens. Der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hatte in 2003 anders entschieden. Danach fließt der jährlich einem besonderen Bonuskonto zu- geschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalen- derjahr zu, für das er gewährt wird. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung wurde die Revision zugelassen, die inzwi- schen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Die- ser wird sich u. a. auch damit beschäftigen müs- sen, ob es für den Zuflusszeitpunkt darauf an- kommt, ob der Steuerpflichtige die Inanspruch- nahme eines Bauspardarlehens von vornherein nicht angestrebt hatte. Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.6.2020, Az. 4 K 242/18, Rev. BFH Az. VIII R 18/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 219168; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2003, Az. 10 K 305/98 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Neuerungen im Steuerrecht für Existenzgründer | Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 gelten für Existenzgründer einige steu- erliche Neuerungen. Zu der elektronischen Übermittlungspflicht des Gründerfragebogens und der ausgesetzten Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat das Bundesfinanz- ministerium nun Stellung bezogen. | Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt inner- halb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Be- triebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Ver- hältnisse erteilen. Ab dem 1.1.2021 sind – sofern die Auskunftsertei- lung nicht wegen eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde – folgende Fragebögen (unter: www.elster.de ) elektronisch zu übermitteln: „ „ Aufnahme einer gewerblichen, selbstständi- gen (freiberuflichen) oder land- und forstwirt- schaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen), „ „ Gründung einer Personengesellschaft/ -gemeinschaft, „ „ Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Ge- nossenschaft. Umsatzsteuer-Voranmeldungen Für Neugründer wurde die generelle Pflicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voran- meldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. In Neugründungsfällen ab 2021 ist wie folgt zu unterscheiden: ImGründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres zu schätzen. Beträgt sie mehr als 7.500 EUR, sind Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, anderenfalls gilt die Quartalsab- gabe. Im Folgejahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahrs in eine Jahressteuer umzurech- nen. Für die Abgabe der Voranmeldungen (mo- natlich oder quartalsweise) gilt dann erneut die Grenze von 7.500 EUR. Quelle | BMF-Schreiben vom 4.12.2020, Az. IV A 5 - O 1561/19/10003 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220309; BMF- Schreiben vom 16.12.2020, Az. III C 3 - S 7346/20/10001 :002, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220308

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