Mandantenbrief 04 2020
7 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Grunderwerbsteuer: Steuervergünstigung für Umwandlungen im Konzern | Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a des Grunderwerbsteuer- gesetzes [GrEStG]) keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Im Anschluss hat nun der Bun- desfinanzhof entschieden, dass die Vorschrift auch den Fall erfasst, dass eine abhängige Gesell- schaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. | Hintergrund 1: Beim Kauf eines Grundstücks wird regelmäßig Grunderwerbsteuer fällig. Nach dem GrEStG beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die Spanne reicht von 3,5 % (Sachsen und Bayern) bis zu 6,5 % (z. B. in Nordrhein-Westfalen). Hintergrund 2: Das GrEStG sieht jedoch einige Ausnahmen von der Besteuerung vor. Beispiels- weise sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG Erwerbe zwi- schen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei Umstrukturierungen im Konzern sind Vergünstigungen in § 6a GrEStG geregelt. ◼◼ Sachverhalt Eine Aktiengesellschaft (AG) war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochter- gesellschaft, die auf die AG verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochter- gesellschaft auf die AG über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der nicht nach § 6a GrEStG begünstigt sei. Demge- genüber vertrat das Finanzgericht die Auffas- sung, dass die Verschmelzung vom Anwen- dungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde. Und das hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. Die Grunderwerbsteuer wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwand- lung (z. B. Verschmelzung) nach § 6a GrEStG nicht erhoben. Voraussetzung ist u. a., dass an der Umwandlung ein herrschendes und ein ab- hängiges Unternehmen beteiligt sind. Zudem muss die Beteiligung des herrschenden Unter- nehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehen. Die in § 6a GrEStG genannten Fristen müssen, so der Bundesfinanzhof, allerdings nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines be- günstigten Umwandlungsvorgangs auch einge- halten werden können. Danach muss die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvor- gang (Nachbehaltensfrist) in Bezug auf die ver- schmolzene abhängige Gesellschaft nicht ein- gehalten werden, weil sie wegen der Ver- schmelzung nicht eingehalten werden kann. Beachten Sie | Anders als das Bundesfinanz- ministerium legte der Bundesfinanzhof auch in fünf weiteren Verfahren die Steuerbegünsti- gung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. In einem Verfahren sah das Gericht die Voraus- setzungen für die Steuerbegünstigung indes nicht als erfüllt an. Quelle | BFH-Urteile vom 22.8.2019, Az. II R 18/19 (II R 62/14) und Az. II R 17/19 (II R 58/14); BFH-Urteile vom 21.8.2019, Az. II R 16/19 (II R 36/14); Az. II R 21/19 (II R 56/15); Az. II R 19/19 (II R 63/14); Az. II R 15/19 (II R 50/13); Az. II R 20/19 (II R 53/15); BFH, PM Nr. 9 vom 13.2.2020 ARBEITGEBER Arbeitslohn: Entgelt für Werbung auf privatem Pkw | Ein Unternehmen hatte mit Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen geschlossen. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzei- chenhaltern mit der Firmenwerbung der Arbeitgeberin gegen ein Entgelt i. H. von 255 EUR jährlich. Und dies stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) steuerpflichtigen Arbeits- lohn dar. |
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