Mandantenbrief 04 2020

6 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Beachten Sie |  Unterschiede können sich u. a. aus dem Abzinsungszeitraum ergeben. Bei Sachleistungsverpflichtungen ist steuerlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maß- gebend. Da handelsrechtlich auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert. Quelle |  BFH-Urteil vom 20.11.2019, Az. XI R 46/17, unter www. iww.de , Abruf-Nr. 214287 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel |  Die Prüfung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer steht bei Betriebsprüfungen regelmä- ßig ganz oben auf der Liste. Denn die damit zusammenhängenden Pensionsrückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn gewisse Formalien eingehalten wurden. Aktuell hat sich der Bundes­ finanzhof zum Eindeutigkeitsgebot von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen geäußert. Die eine Ent- scheidung fiel zugunsten und die andere zuungunsten der Steuerpflichtigen aus.  | Pensionszusagen sind auch nach dem Eindeu- tigkeitsgebot anhand der allgemein geltenden Regeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungs- klausel dahin gehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwen- dende Sterbetafel trotz fehlender ausdrückli- cher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuer- kennen. In einer anderen Entscheidung erkannte der Bundesfinanzhof die Rückstellung nicht an. Nach der Abfindungsklausel war die Kapitalab- findung „unter Zugrundelegung der im Zeit- punkt der Abfindung gültigen Rechnungs- grundlagen für betriebliche Pensionsverpflich- tungen zu berechnen.“ Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommen hier sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtli- chen Rechnungsgrundlagen in Betracht. Damit besteht eine Unklarheit der Abfindungsoption, die bereits die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (Verbot schädli- cher Kürzungsvorbehalte) betrifft. Quelle |  BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 211481; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 211480 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Buchung auf Verrechnungskonto: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen |  Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u. a. die Zahlung auf das Konto des Leis- tungserbringers voraus. Und dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird.  | Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßi- gung ist es erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entspre- chender bankmäßiger Dokumentation des Zah- lungsvorgangs abgewickelt wird. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen , weil bisher nur Fälle zu entscheiden waren, in denen die Aufwendungen bar bezahlt wurden. Quelle |  FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 214530

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