Mandantenbrief 04 2020
5 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbe- achtlich gewesen. Die geplante Neuregelung wurde aber – erfreulicherweise – doch nicht umgesetzt. Gesetzliche Neuregelung Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuer- gestaltungen“ vom 21.12.2019 ist aber nun (für viele unbemerkt) eine Beschränkung des Ver- lustabzugs eingeführt worden. Nach § 20 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Ver- luste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbring- lichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschafts- güter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschafts- güter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschafts- gütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG nur noch in Höhe von 10.000 EUR mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die im Veranlagungszeitraum nicht verrechneten Verluste mindern jedoch die po- sitiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren – allerdings wiederum beschränkt auf 10.000 EUR jährlich. Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Ver- luste, die nach dem 31.12.2019 entstehen. ◼◼ Sachverhalt Der ledige Steuerpflichtige A erzielt in 2020 Divi- dendenerträge i. H. von 20.000 EUR. Aus der Un- einbringlichkeit einer Kapitalforderung ergibt sich ein Verlust i. H. von 13.000 EUR. Dividendenerträge 20.000 EUR ./. Verlust durch Uneinbringlichkeit 10.000 EUR = Verbleibende Erträge 10.000 EUR ./. Sparer-Pauschbetrag 801 EUR = Einkünfte 9.199 EUR Abgeltungsteuer (25 %) 2.300 EUR Der Verlust, der den Höchstbetrag von 10.000 EUR übersteigt (= 3.000 EUR), wird vorgetragen und kann 2021 mit Kapitalerträgen verrechnet werden. Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ist eine weitere Be- schränkung zu beachten: Danach können Ver- luste aus Termingeschäften (insbesondere aus dem Verfall von Optionen) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist auf 10.000 EUR be- schränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Ter- mingeschäften oder mit Stillhalterprämien ver- rechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Ge- winn verbleibt. Beachten Sie | Diese Regelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen. Quelle | Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2875; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz | Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handels- rechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt. |
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