Mandantenbrief 04 2020

4 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Vorbemerkungen Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszuge- hen, ohne dass es einer zu erstellenden Über- schussprognose (grundsätzlich für einen Zeit- raum von 30 Jahren) bedarf. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteer- zielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wech- selnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennut- zungsrecht Gebrauch macht, ist insoweit uner- heblich. Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschritten werden. Die Unterschreitensgrenze liegt bei mindes- tens 25 %. Entscheidung Nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklen- burg-Vorpommern hatte das Finanzamt im Streitfall zu Unrecht eine Prognoserechnung vorgenommen, da im Streitjahr und in den bei- den Folgejahren 75 % der ortsüblichen Vermie- tungszeit für Ferienwohnungen in A erreicht wurden. Bei der Ermittlung des Vergleichs- maßstabs ist auf die ortsübliche Vermietungs- zeit von Ferienwohnungen, nicht jedoch auf diejenige von sämtlichen Beherbergungsbe- trieben in der Stadt A abzustellen. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vermie- tungszeit sind die individuellen Vermietungs- zeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwoh- nungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Aus- lastung der insgesamt angebotenen Betten/ Schlafgelegenheiten in A (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Ferienunterkünfte und sonstige Un- terkünfte) abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjeni- gen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar. Beachten Sie |  Ob die Beurteilung des Finanz- gerichts zutreffend ist, muss nun der Bundes­ finanzhof entscheiden. Denn die Finanzverwal- tung hat gegen die Entscheidung Revision ein- gelegt. Quelle |  FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019, Az. 3 K 276/15, Rev. BFH Az. IX R 33/19, unter www.iww.de , Ab- ruf-Nr. 214531 KAPITALANLEGER Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert |  Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Ver- luste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gilt aber eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustver- rechnung bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt.  | Hintergrund Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bun- desfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermö- genssphäre nach Einführung der Abgeltung- steuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plante der Gesetzgeber mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung. Danach sollten die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit

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