Mandantenbrief 04 2020

3 04-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN gemessen oder das Ertrags- oder Vergleichs- wertverfahren vorzugswürdig ist. Bei Eigen- tumswohnungen (wie im Streitfall) ist die An- wendung des Sachwertverfahrens jedoch grundsätzlich möglich. Die Steuerpflichtige hat gegen das Urteil Revi- sion eingelegt. Somit muss der Bundesfinanz- hof nun u. a. klären, ob „ „ die Arbeitshilfe grundsätzlich zur Einschät- zung der Kaufpreisanteile des Grund und Bo- dens und des Gebäudes geeignet ist und „ „ ab welchem Grad der Abweichung von Ar- beitshilfe und Vertrag letztere Kaufpreisauf- teilung wirtschaftlich nicht mehr haltbar er- scheint. Quelle |  FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.8.2019, Az. 3 K 3137/19, Rev. BFH Az. IX R 26/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213560; BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 12/14 VERMIETER Erhaltungsaufwand: Berücksichtigung nicht verteilter Beträge im Erbfall |  Um die Steuerprogression zu senken, kann es sinnvoll sein, größere Aufwendungen für die Erhal- tung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen (§ 82b Einkommensteuer-Durchführungsver- ordnung [EStDV]). Das Finanzgericht Münster hat nun darüber entschieden, wie nicht verbrauchte Beträge im Erbfall zu behandeln sind.  | ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall hatte die Ehefrau des verstorbenen Grundstückseigentümers die vom Ehemann nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Teil- beträge in einer Summe in der Einkommensteu- erveranlagung des Todesjahres als Werbungs- kosten geltend gemacht. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die restlichen Verteilungsbeträge auf die Erbengemeinschaft übergehen würden und dort nach § 82b EStDV fortzusetzen wären. Das Finanzgericht verwies in seiner Entschei- dung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanz- hofs zur Restverteilung bei Tod des Nießbrau- chers , wonach der verbliebene Teil der Erhal- tungsaufwendungen beim Erblasser im Veran- lagungszeitraumseinesTodes bei denEinkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist. Das Finanzgericht geht angesichts der Urteils- begründung des Bundesfinanzhofs davon aus, dass er die Folgen nicht nur bei einem Vorbe- haltsnießbrauch annimmt, sondern allgemein für Situationen, in denen ein verstorbener Steuerpflichtiger Erhaltungsaufwendungen getragen hat und diese noch nicht verbraucht sind. Entsprechend waren beim Ehemann die von ihm vor seinem Tod getragenen und noch nicht verbrauchten Aufwendungen im Streitjahr abziehbar. Beachten Sie |  Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 11.10.2019, Az. 10 K 3350/18 E, Rev. BFH Az. IX R 31/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 213944; BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. IX R 22/17 VERMIETER Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung |  Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind, hängt vor allem von zwei Aspekten ab: Kein Vorbehalt einer Selbstnutzung und die ortsübliche Vermietungszeit. Mit dem zweiten Punkt hat sich nun das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern befasst.  |

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==